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Abb. 1: Markgraf Karl Friedrich von Baden, WLB, Abt. Karten und Graphik, Signatur: Rege.202-5a; Abb. 2: Molter, Friedrich Valentin: De Germania Literata Commentatvr, Simvl De Bibliotheca Carolo-Fridericiana Pavca Monet, Carolsruhae: Macklot 1770. Badische Landesbibliothek Karlsruhe, Signatur: O58 A 178; Abb. 3: Ordnungen der öffentlichen Bibliotheck, [Stuttgart] [circa 1765 – 1776], Württembergische Landesbibliothek, Signatur: HBFC 6093  

250 Jahre Badische Landesbibliothek

Der Vorläufer der heutigen Badischen Landesbibliothek (BLB) wurde als markgräfliche Hofbibliothek um 1500 in Pforzheim gegründet und ist damit wesentlich älter als die Württembergische Landesbibliothek (WLB) in Stuttgart, die erst im 18. Jahrhundert gegründet wurde. Ein genaues Gründungsdatum für die BLB ist jedoch leider nicht bekannt. Für die WLB kennt man es dagegen ganz genau: An seinem 37. Geburtstag, am 11. Februar 1765, gründete der württembergische Herzog Karl Eugen (1728-1793) die Bibliothek. Die handschriftlich verfasste und gesiegelte Stiftungsurkunde ist noch vorhanden (Cod.hist.fol.209), ebenso gedruckte Exemplare der Urkunde.

Die Bibliothek der badischen Markgrafen wurde hingegen nach diversen Teilungen und Verlagerungen an unterschiedliche Orte 1771 in Karlsruhe vereinigt. Nun musste aber dringend auch die Benutzung der Bibliothek geregelt werden. Die Benutzung des Teils der Bibliothek, der sich schon früher in Karlsruhe befand, war offenbar in Unordnung geraten, denn in einem Geheimen Ratsprotokoll vom 23. Juli 1770 hieß es, mehrmals sei es passiert,

„daß die von hiesiger fürstlichen Bibliothek entlehnten [= entliehenen] Bücher theils gar nicht wieder zurückgegeben – theils ungebührlich lang behalten – theils auch in verdorbenem Stand heimgestellt worden seyen“ (GLA 47 Nr. 1976).

Markgraf Karl Friedrich (1728–1811) beauftragte nun den Hofrat Friedrich Valentin Molter (1722–1808) und den Kanzleibeamten Johann Christian Griesbach (1736–1804), eine Denkschrift auszuarbeiten, um die Benutzungssituation der Bibliothek zu verbessern. In dieser Denkschrift (De Germania Literata Commentatvr, Simvl De Bibliotheca Carolo-Fridericiana Pavca Monet) wurde vorgeschlagen, den freien Zugriff der Benutzer auf die Bände zu erschweren, die Entleihungen sollten in einem Verzeichnis festgehalten und Handschriften sowie seltene Bücher gar nicht ausgeliehen werden. Um die Bücher als Bände der Bibliothek erkennen zu können, sollten sie Einbände mit dem Wappen des Markgrafen bekommen. Diese Ratschläge flossen dann in die erste bekannte Benutzungsordnung der Bibliothek ein, die Ende 1770 fertiggestellt wurde und 1771 in Kraft trat. Hier wurde zum ersten Mal die öffentliche Zugänglichkeit der Bibliothek festgeschrieben, auch wenn der Begriff der Öffentlichkeit sicherlich nicht so weit gefasst wurde wie heutzutage. Das zeigen zum Beispiel die Einschränkungen der Benutzung, wie sie in den „Statuten für die Großherzogliche Hofbibliothek in Karlsruhe“ von 1843 noch festgeschrieben waren. Aber es lässt sich durchaus sagen: Die heutige Badische Landesbibliothek kann in diesem Jahr ein wichtiges Jubiläum feiern. Sie ist seit 250 Jahren eine öffentlich zugängliche Bibliothek.

Öffentlich zugänglich waren zuvor noch nicht viele Bibliotheken. Zu diesen wenigen Bibliotheken zählten zum Beispiel die Bibliothek des Kurfürsten Karl Theodor in Mannheim und auch die Herzogliche Öffentliche Bibliothek in Stuttgart, die heutige WLB. Schon Karl Eugen hatte in seiner Stiftungsurkunde festgelegt, die Bibliothek solle

„jedermänniglich ohne Unterschied des Rangs oder Standes, mit alleiniger Ausnahm der Livrée-Bedienten, offen seyn“.

Auch für Stuttgart ist eine Bibliotheksordnung bekannt, jedoch ohne genaues Datum. Sie muss zwischen 1765 und 1776 verfasst worden sein.

Beide Bibliotheken waren von ihren Öffnungszeiten her viel beschränkter zugänglich als heutige Bibliotheken. Die Karlsruher Bibliothek sollte mittwochs und samstags von 10 bis 12 Uhr und von 15 bis 17 Uhr geöffnet sein. Die Öffnungszeiten der Stuttgarter Bibliothek waren Montag, Mittwoch und Freitag jeweils von 9 bis 12 Uhr und von 15 bis 18 Uhr. Karlsruhe bot somit insgesamt nur acht Öffnungsstunden in der Woche an, Stuttgart immerhin 18 Stunden.

Dafür waren die Vorschriften zur Benutzung in Karlsruhe wesentlich liberaler. Hier hatten die Benutzer direkten Zugang zu den Büchern, während sie in Stuttgart die Bücher über die Bibliothekare bestellen und möglichst im Lesesaal benutzen mussten. Während man in Karlsruhe für die Ausleihe eines Buches nur einen Leihschein ausfüllen musste (ein Exemplar eines Leihscheines von 1688 hatte sich bis 1945 erhalten!), war in Stuttgart für die Ausleihe eines Buches nach Hause sogar die Genehmigung des Herzogs (!) erforderlich. In beiden Fällen durften die Bücher einen Monat ausgeliehen werden.

Wie seinen Staat hatte Markgraf Karl Friedrich, dessen Motto moderate et prudenter (mäßig und weise) lautete, auch die Benutzung seiner Bibliothek nach liberalen Grundsätzen geordnet. Der württembergische (!) Schriftsteller Christian Friedrich Daniel Schubart (1739-1791), der in seinen Schriften die absolutistische Herrschaft und deren Dekadenz im damaligen Herzogtum Württemberg öffentlich anprangerte, schrieb im Oktober 1774 in seiner Zeitung Teutsche Chronik:

„Baadendurlach gehört seit der weisen Regierung seines itzigen [= jetzigen] Fürsten unter die glücklichsten und besteingerichtesten Staaten der Welt, auf den andre Provinzen mit nachahmender Eifersucht blicken. […] Welche Anstalten zur Glückseligkeit des Volks! Welche Ermunterungen zur Gewerbsamkeit, zum Kunstfleiße!“

 

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